§1 – Geltungsbereich

a) IBR Leiterplatten Gmbh & Co. KG (folgendend „IBR“), liefert und leistet nur nach den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzende und abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn IBR diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

b) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich unterschieden wird.

c) Alle auf Websites, in Prospekten, Werbung und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung. Einwände gegen die Auftragsbestätigung müssen seitens des Kunden schriftlich unverzüglich geltend gemacht werden.

d) Der Kunde kann ausschließlich innerhalb der von IBR vorgegebenen technischen Parameter bestellen. IBR kann bei speziellen Anforderungen unverbindlich anbieten wenn die Anforderungen nicht durch die Standardparametern entsprechen

e) Bei widersprüchlichen Angaben innerhalb der Unterlagen haben vom Kunden stammenden digitalen Fertigungsdaten Vorrang vor anderen Angaben.

§2 – Widerrufsrecht für Verbraucher

Ist der Kunde Verbraucher i.S. von § 13 BGB gilt bei Fernabsatzverträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (z.B. Bestellungen über Online Shop) folgendes:
a) Widerrufsrecht

Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

IBR Leiterplatten GmbH & Co. KG
Raiffeisenstraße 26
74906 Bad Rappenau
Deutschland
E-Mail: office@ibr-leiterplatten.de
Fax: 07264-95956-95

b) Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er IBR insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Kunde die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr der IBR zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für IBR mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

c) Ausschluss des Widerrufs

Das vorstehende Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

d) Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An
IBR Leiterplatten GmbH & Co. KG
Raiffeisenstraße 26
74906 Bad Rappenau
Telefax: 07264-95956-95
E-Mail: office@ibr-leiterplatten.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellnummer ________________________

(*)Bestellt am _________________/(*)erhalten am ___________________

Name  ____________________

Anschrift  ______________________

Unterschrift, falls nicht digital übermittelt

Datum

(*) zutreffendes ergänzen/streichen

§3 – Preise, Zahlungen und Verrechnungen

a) Für Lieferungen oder Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, hat IBR das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgten Lohn- und Materialkostensteigerungen anzupassen. Gleiches gilt unabhängig vom Lieferungs- und Leistungszeitraum für Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden.

b) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss erkennbar und sind dadurch die Zahlungsansprüche der IBR gefährdet, ist IBR berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig, es sei denn, der Zahlungsverzug war unverschuldet.

c) Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB auf schon fällige Forderungen verrechnet, sofern der Kunde keine andere Bestimmung trifft. Eine Gegenrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen vorzunehmen ist dem Kunden nicht gestattet.

§4 – Fristen und Termine

a) Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen von IBR Schickschulden, die durch IBR termingerecht erfüllt sind, wenn die Ware am Geschäftssitz von IBR oder einem Lager von IBR der Transporteur übergeben wird.

b) Der Beginn vereinbarter Lieferfristen oder Fertigstellungsfristen bzw. die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Abklärung aller erforderlichen technischen Fragen voraus. Dies gilt insbesondere für Mitwirkungspflichten des Kunden. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine hat der Kunde IBR eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten vertraglichen Leistung einzuräumen. Nachfristen sind schriftlich zu setzen.

c) In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und ähnlichen von IBR nicht zu vertretenden Ereignissen, verlängert sich die Leistungsfrist von IBR um die Dauer dieser Ereignisse. Dauern die Ereignisse länger als 3 Monate an, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurückzutreten. Bereits wirksam entstandene, gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. IBR haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die IBR nicht zu vertreten hat und ersetzt keine hierdurch entstandenen Aufwendungen oder Schäden.

d) Nachträgliche, mit IBR vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen. Die Vorbereitung der Lieferung inklusive Mitteilung der Versandbereitschaft und Organisation sonstiger vereinbarter Maßnahmen zur Vertragserfüllung erfolgt grundsätzlich an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten.

e) IBR ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Ab einer Bestellstückzahl von 15 sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge bei der Herstellung von Leiterplattenprodukten aufgrund technischer Gründe branchenüblich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zu Annahmeverweigerungen. Der aus der Liefermenge resultierende Zahlungsanspruch mindert oder erhöht sich entsprechend. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

f) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann IBR Ersatz der üblichen Lagerkosten sowie Ersatz sonstiger Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes verlangen. Weiterhin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Stellt der Annahmeverzug gleichzeitig einen Schuldnerverzug dar, ist IBR berechtigt daraus entstehende Schäden ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von IBR bleiben hiervon unberührt.

g) Für zu vertretenden Schuldnerverzug haftet IBR nach Maßgabe des §8

h) Ausfuhrgenehmigungspflichtige Produkte:
Der Kunde verpflichtet sich, IBR unaufgefordert unverzüglich zu informieren, wenn sich herausstellen sollte, dass ein vom Kunden bestelltes Produkt außenwirtschaftlichen Beschränkungen unterliegen könnte. Sämtliche IBR aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehenden Kosten und Schäden sind seitens des Kunden zu tragen, sofern der Kunde den Verstoß zu vertreten hat. Die Belieferung des Kunden steht dabei unter dem Vorbehalt eventuell erforderlicher Genehmigungen der zuständigen Behörden (z.B. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA).

§5 – Eigentumsvorbehalt, Rücktritt

a) IBR behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

b) Vor vollständigem Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware ohne ausdrückliche Einwilligung von IBR nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, IBR unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte hinsichtlich der Ware Ansprüche erheben.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IBR nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, das Vorbehaltseigentum herauszuverlangen und dieses anderweitig zu verwerten.

d) Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt IBR jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm von IBR berechneten Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von IBR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. IBR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann IBR verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Informationen sowie die dazu gehörigen Unterlagen IBR überlässt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

e) Für den Fall, dass das Eigentum der IBR an der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verbindung erlischt (z.B. bei Einbau), geht das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf IBR über und wird vom Kunden unentgeltlich verwahrt.

f) IBR verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§6 – Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Kunden, hat dieser sicherzustellen, dass IBR alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören alle erforderlichen Beschreibungen der bestellten Leistungserbringung wie Zeichnungen, Daten, Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Liefervorgaben. Eine Holschuld von Informationen und Daten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Leistungsfrist von IBR entsprechend, bis der Kunde seinen Mitwirkungspflichten genügt. Weiterhin hat der Kunde gegenüber IBR hierdurch verursachte Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten.

§7 – Mängelrechte

a) IBR fertigt ihre Produkte nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Stand der Technik. Verwendungszwecke des Kunden, die über die gewöhnliche Verwendung der Produkte hinausgehen oder die eine Beschaffenheit voraussetzen, die von der üblichen abweicht, insbesondere sicherheitstechnisch relevante Anwendungen, wie z.B. Einsatz in Luft- und Raumfahrt, Medizintechnik oder Automotive, müssen vertraglich vereinbart und damit in der Auftragsbestätigung bestätigt werden.

b) Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden gegen IBR richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen.

c) Normaler, verbrauchstypischer Verschleiß stellt keinen Mangel dar. Der Kunde hat die Betriebs-, Lager- und/oder Wartungsempfehlungen von IBR bzw. des Herstellers zu befolgen. Es dürfen nur autorisierte Änderungen vorgenommen, fachgerechte Ersatzteile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Führen Verstöße des Kunden gegen diese Obliegenheiten direkt oder indirekt zu Mängeln, steht IBR hierfür nicht ein.

d) Der Kunde muss dem Lieferanten offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen – gerechnet ab dem Empfang der Ware – schriftlich anzeigen, nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen 7-Tages-Frist, nachdem der Mangel entdeckt worden war. Anderenfalls ist die Geltendmachung eines offensichtlichen Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB hiervon unberührt. Im Falle einer Mangelrüge ist der Kunde verpflichtet, IBR die Mängelsymptome schriftlich und detailliert zu beschreiben oder auf Anforderung von IBR defekte Geräte oder Teile zur Untersuchung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

e) Im Falle eines Mangels hat der Kunde IBR eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. IBR behält sich vor, nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von IBR lediglich unerheblich ist.

f) Für Gewährleistungsansprüche gilt ab Gefahrübergang eine Verjährungsfrist von 24 Monaten bei Lieferungen an Verbraucher und von 12 Monaten bei Lieferungen an Unternehmer. Bei Werkleistungen gilt ab der Abnahme eine Frist von 12 Monaten für Unternehmer und von 24 Monaten für Verbraucher. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht für Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Schadenersatzansprüchen gem. Ziff. 8.3 bis 8.6; hier gilt die gesetzliche Verjährung.

g) Gesondert erteilte Garantien von IBR bleiben von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen unberührt.

h) Im Rahmen der Nachbesserung oder Nachlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von IBR über und sind vom Kunden auf Verlangen und auf Kosten von IBR zurückzusenden.

i) Stellt sich heraus, dass IBR wegen von Kunden behaupteten Mängeln Leistungen erbringt, ohne dass ein Gewährleistungsfall vorlag, hat der Kunde IBR den hierdurch entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hatte dies nicht zu vertreten.

j) Auf gewährleistungsrechtliche Schadenersatzansprüche sind ergänzend die Regelungen des §8 anwendbar.

§8 – Haftung

a) IBR haftet nicht für Schäden, die IBR nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Anwendung oder Handhabung der Produkte entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebs-, Lager- und Wartungsempfehlungen von IBR bzw. des Herstellers zu befolgen, nur autorisierte Änderungen vorzunehmen, Ersatzteile fachgerecht auszuwechseln und Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Sowohl vor als auch regelmäßig nach Erbringungen der Lieferungen und Leistungen durch IBR hat der Kunde ggf. Datensicherungen an seinen EDV-Systemen in ausreichend regelmäßigen Abständen vorzunehmen. IBR übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten des Kunden entstanden oder darauf zurückzuführen sind.

b) IBR haftet gleich aus welchem Rechtsgrund weder für direkte noch für indirekte Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von IBR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
c) Die Einschränkung des §8b) ist nicht anwendbar, wenn IBR oder seine Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) verletzt haben. In diesem Fall ist die Haftung von IBR jedoch beschränkt auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
d) Die Einschränkung der §8b) ist nicht anwendbar auf Pflichtverletzungen von IBR oder seinen Erfüllungsgehilfen, die eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit zur Folge haben.
e) Die Einschränkung der §8b) ist nicht anwendbar auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen wie etwa solche des Produkthaftungsgesetzes.
f) Bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet IBR uneingeschränkt.
g) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
h) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von IBR hinsichtlich einer etwaigen persönlichen Haftung.

§9 – Urheberrechte

a) Sofern IBR im Auftrag des Kunden nach von ihm übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen fertigt, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte IBR unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist IBR – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, in dem betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen, etc.. stellt der Kunde IBR auf erstes Anfordern von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

§10 – Datenschutz, Geheimhaltung

a) Die IBR Datenschutzerkärung ist Bestandteil des Vertrages

a) Dies Adressdaten des Kunden dürfen zum Zwecke der Vertragserfüllung und Bonitätsprüfung auch an verbundene Unternehmen von IBR oder an für die Erfüllung Beauftragte übermittelt werden.

b) IBR und der Kunde verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange der andere Vertragspartner sie nicht öffentlich zugänglich gemacht hat.

c) IBR prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen un in bestimmten Fällen in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt die Bonität des Kunden. Dazu arbeitet IBRmit der Creditreform (Creditreform Mannheim Dangmann KG, Augustaanlage 18, 68165 Mannheim) zusammen, von der IBR die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt IBR den Kundennamen und die Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditrefom erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO oder unter www.creditreform-mannheim.de/EU-DSGVO

IBR Leiterplatten GmbH & Co. KG
Raiffeisenstr. 26
DE 74906 Bad Rappenau